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SATZUNG der DGI
Deutsche Gesellschaft für Informationswissenschaft und Informationspraxis e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Informationswissenschaft und Informationspraxis e.V. ist ein Verein des bürgerlichen Rechts. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Ihr Sitz ist Frankfurt am Main.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Informationswissenschaft und -praxis.
(2) Die Gesellschaft sieht vornehmlich ihre Aufgaben darin:
- Die Tendenzen auf allen Gebieten von Information und Dokumentation (IuD), vor allem die Forschung, die Entwicklung und die Praxis zu beobachten,
- Grundlagen und Arbeitsmethoden auf allen Gebieten der Informationswissenschaft und -praxis zu erarbeiten,
- die Forschung in der Informationswissenschaft und die Entwicklung der technischen Hilfsmittel in der Informationspraxis zu fördern,
- die Terminologie von Informationswissenschaft und -praxis auszubauen und zu vereinheitlichen,
- die Anwendungsmöglichkeiten der Reprographie und anderer neuer Technologien einschließlich der damit verbundenen Rechtsfragen zu verfolgen,
- die Zusammenarbeit mit den nationalen Informations- und Dokumentationseinrichtungen und den Erfahrungsaustausch in der Bundesrepublik Deutschland zu pflegen,
- an der Lösung internationaler Informations- und Dokumentationsaufgaben verantwortlich mitzuwirken,
- Förderung der Aus- und Fortbildung von Fachkräften.
- Fachlichen Arbeitskreisen und anderen Vereinigungen aus dem Informations- und Dokumentationsbereich ein Forum zu geben.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen insbesondere:
- Jahrestagungen,
- Fachtagungen und Vortragsveranstaltungen,
- besondere Gremien (§ 11),
- besondere fachliche Arbeitsgemeinschaften,
- Forschungsaufträge,
- Publikationen.
(4)
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Auch darf keine andere Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen in irgendeiner Form begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden.
(2) Wer der Gesellschaft zur Durchführung ihrer Aufgaben laufend Förderbeiträge zur Verfügung stellt, ist "Förderndes Mitglied".
(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand der Gesellschaft.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Gesellschaft oder ihre Ziele besondere Verdienste erworben haben (§ 7, Absatz 7, Ziffer 10).
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung Anträge an die Organe der Gesellschaft zu richten.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird (§ 7, Absatz 7, Ziffer 6). Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
(2) Scheidet ein Mitglied, das 20 Jahre lang ein persönliches Mitglied war, aus dem aktiven Dienst aus, so ist es berechtigt, seine Mitgliedschaft ohne Beitragszahlung unter Verzicht auf den Bezug von "Information - Wissenschaft & Praxis (IWP-nfd)" aufrecht zu erhalten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt - außer durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch Auflösung einer juristischen Person oder Personenvereinigung - durch schriftliche Austrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit seinem Beitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand ist oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
(2) Der Beschluß ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Diesem steht innerhalb eines Monats die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen und von ihm der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 6 Organe der Gesellschaft
(1) Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7),
- der Vorstand (§ 8 und 9),
- der geschäftsführende Vorstand (§ 10).
(2) Über jede Tagung und Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Leiter/in und einem/r weiteren Teilnehmer/in zu unterzeichnen und jedem Mitglied des Organs innerhalb angemessener Frist zuzuleiten ist. Einsprüche gegen eine Niederschrift haben unverzüglich zu erfolgen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen.
(2) Auf Anfrage mindestens ein Fünftels der Mitglieder hat der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung zur Wahl des geschäftsführenden Vorstandes nach § 10 der Satzung hat in einem in Deutschland zentral gelegenen Ort stattzufinden.
(4) Im Falle von Satzungsänderungen muß die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt enthalten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig (Ausnahme § 16). Jedes Mitglied der Gesellschaft hat eine Stimme. Natürliche Personen können sich nicht vertreten lassen. Eine juristische Person oder Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person mit rechtsgültiger Vollmacht vertreten. Wenn sie sogleich persönliches Mitglied ist, erhält sie dadurch eine weitere Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Ausnahme § 16). Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(7) In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
- Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung,
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschluß über die Beitragsordnung einschließlich Festsetzung der Beitragshöhe (§ 4, Absatz 1),
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Wahl des/der Vorsitzenden, zweier weiterer Mitglieder sowie zweier Ersatzmitglieder des Wahlausschusses für die Wahlen (§ 8, Absatz 3) entsprechend der Wahlperiode des geschäftsführenden Vorstandes,
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (§ 10),
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes (§ 3, Absatz 4),
- Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern (§ 5, Absatz 2),
- Auflösung der Gesellschaft (§ 16).
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand (§ 10),
- sechs weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder übernehmen die in der Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben.
(3) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1, Ziffer 2 werden durch Briefwahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandswahlen finden jeweils ein Jahr nach den Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand statt. Näheres regelt die Wahlordnung.
(4) Der Vorstand hat die Möglichkeit, bis zu drei weitere Personen in den Vorstand zu berufen, wenn dies aus Gründen der fachlichen Zusammensetzung oder im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen geboten erscheint. Die Berufung erfolgt bis zur nächsten Vorstandswahl.
(5) Der Vorstand hält mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab. Er muß darüber hinaus einberufen werden, wenn dies mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes beantragen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Hauptamtliche Mitglieder der Gesellschaft können nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist zuständig für:
- Die Planung der fachlichen Arbeit und der Jahrestagungen der Gesellschaft,
- die Aufstellung grundlegender Richtlinien für die Führung der Geschäfte,
- die Einsetzung und Auflösung von Gremien zur Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben der Gesellschaft, besondere fachliche Arbeitsgemeinschaften,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Stellungnahme zur Jahresrechnung,
- den Ausschluß von Mitgliedern (§ 5, Absatz 1),
- die Verleihung der Ehrennadel für besondere Verdienste (§ 14, Ziffer 2).
(2) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der mündlichen Zustimmung oder schriftlichen Genehmigung von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, den zwei Vizepräsidenten/innen und dem/der Schatzmeister/in.
(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Gesellschaft.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in drei Wahlgängen für den/die Präsidenten/in, den/die Schatzmeister/in und die beiden Vizepräsidenten/innen.
(4) Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes endet einen Monat nach der Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit die Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht.
(6) Fällt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes für den Rest der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu wählen.
§ 11 Regionalverbände
(1) Die DGI kann durch ihren Geschäftsführenden Vorstand Regionalverbände gründen bzw. bestehende regionale Arbeitskreise für Information (AKI) in diesen Status versetzen. Aufgabe der DGI ist es, Regionalverbände zu beraten, in ihrer Tätigkeit zu unterstützen, ihren Namen zu schützen und in anderen Rechtsangelegenheiten tätig zu werden, wenn der Regionalverband keine eigene Rechtsperson besitzt.
(2) Die Regionalverbände besitzen unbeschadet Ihres Status als Regionalverband der DGI uneingeschränkte Selbstständigkeit. Ihre Tätigkeit wird allein durch die Satzung des Regionalverbandes geregelt. Diese darf jedoch den Grundsätzen der Satzung der DGI nicht entgegenstehen. Die Satzung des Regionalverbandes ist regelmäßig bei der DGI in der jeweils geltenden Fassung zu hinterlegen.
(3) Mitgliedsbeiträge verbleiben ausschließlich im Vereinsvermögen des Regionalverbands. Unbeschadet des Status als Regionalverband, besteht kein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Vergünstigungen, die DGI-Mitgliedern zukommen, soweit dieses Mitglied nicht zugleich Mitglied der DGI ist.
(4) Die DGI haftet nicht für Verbindlichkeiten ihrer Regionalverbände. Soweit die DGI für den Regionalverband in prozessualer Hinsicht und anderen Rechtsgeschäften tätig wird, sind die tatsächlich entstandenen Kosten vom Regionalverband der DGI zu erstatten, es sei denn, alle Mitglieder des Regionalverbandes sind zugleich Mitglieder der DGI.
§ 12 Gremien
(1) Der Vorstand kann zur Durchführung von Aufgaben der Gesellschaft besondere Gremien einsetzen. Er hat für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) Jedes Gremium stellt einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Mitglied der Gesellschaft sein.
(3) Zu den Arbeiten in diesen Gremien können die Vorsitzenden auch Nichtmitglieder heranziehen, wenn es zweckdienlich erscheint.
(4) Ist der Vorstand der Auffassung, dass ein Gremium seine Aufgaben gelöst hat oder in angemessener Zeit nicht erfüllen kann, so kann er dessen Auflösung nach Anhörung des Vorsitzenden beschließen.
§ 13 Fachliche Arbeitsgemeinschaften
- Die DGI fördert die Zusammenarbeit mit fachlichen Arbeitsgemeinschaften aus dem IuD-Bereich.
- Fachliche AGs können sich innerhalb der DGI bilden oder von außen an die DGI herantreten.
- Für die Form der Zusammenarbeit gelten Regelungen im Rahmen der Geschäftsordnung.
§ 14 Ehrungen
Die Gesellschaft verleiht folgende Ehrungen:
- die Ehrenmitgliedschaft (§ 7, Absatz 7, Ziffer 10),
- die Ehrennadel für besondere Verdienste um Informationswissenschaft und -praxis (§ 9, Absatz 1, Ziffer 8).
§ 15 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit diesem Tagesordnungspunkt einberufen wurde. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluß der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Auflösungsversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens geäß § 17 dieser Satzung.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins gemäß Beschluß der Auflösungsversammlung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Gesellschaft oder Körperschaft zur Förderung des in § 2 genannten Satzungszweckes oder zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Frankfurt am Main, den 16. Juni 2004 |
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